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FG Niedersachsen 14.02.2007 2 K 672/04, NWB direkt 29/2007 S. 3

Strafbefreiende Erklärung

Werden dem Finanzamt nachträglich, d. h. nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung, Tatsachen bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, ist es verpflichtet, die strafbefreiende Erklärung zu ändern. Der Einnahmenbegriff des StraBEG wich insoweit von dem einkommensteuerlichen Begriff ab, als er nur einen prozentual näher bestimmten Teil von Einnahmen als „Einnahmen” erfassen sollte. Ob und welche Aufwendungen durch den prozentualen Abschlag in Höhe von 40 % auf die Einnahmen abgegolten werden sollten, regelte das Gesetz nicht ausdrücklich. Auch das vom BMF dazu herausgegebene erste Merkblatt enthielt keine Angaben zur Behandlung des konkreten Sachverhalts. Der an einen steuerlichen Berater zu stellende Sorgfaltsmaßstab kann nicht weiter gehen als der an Finanzbehörden zu stellende Maßstab.

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