BFH Beschluss v. - V B 180/06

Zum Vertretungszwang

Gesetze: FGO § 62a

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 5 K 1222/05

Gründe

I. Mit Urteil vom wies das Finanzgericht des Landes Brandenburg die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in dem Verfahren 5 K 1222/05 ab. Hier-

gegen legte die Klägerin durch die von ihr bevollmächtigte X-Steuerberatungsgesellschaft (Bevollmächtigte) Nichtzulassungsbeschwerde ein. Als Beschwerdebegründung übersandte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom im Auftrag der Klägerin einen von dieser unterschriebenen Schriftsatz.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 62a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vertreten lassen. Das gilt auch für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 FGO; , BFH/NV 1997, 56). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in § 62a Abs. 1 FGO genannten Berufsgruppen, ist die Beschwerde unwirksam und als unzulässig zu verwerfen (Spindler in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 62a FGO Rz 38, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 3 Abs. 1 StBerG genannten Personenkreis. Die Prozessbevollmächtigte hat die von der Klägerin unterzeichnete Beschwerdebegründung nicht unterschrieben, sondern im Auftrag ihres Mandanten übersandt. Das reicht nicht aus. Die Bevollmächtigte darf nicht nur der Form nach tätig werden. Es muss erkennbar sein, dass sie selbst den Prozessstoff überprüft und die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernimmt (, BFH/NV 2005, 232). Das ist nicht der Fall, wenn sie —wie im vorliegenden Fall— lediglich auf einen beigefügten Schriftsatz der Beteiligten verweist bzw. diesen weiterleitet (, BFH/NV 2004, 348).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1676 Nr. 9
RAAAC-49655