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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 91/06 EFG 2007 S. 1274 Nr. 16

Gesetze: RennwLottG § 17 Satz 3, RennwLottG § 37 Abs. 1 Satz

Berücksichtigung der Servicegebühr bei der Lotteriesteuer

Leitsatz

  1. Die Service-Gebühr für die Vermittlung von Spielgemeinschaften ist bei der Bemessungsgrundlage für die Lotteriesteuer zu berücksichtigen.

  2. Die Lotteriesteuer berechnet sich vom planmäßigen Preis (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins für eine im Inland veranstaltete öffentliche Lotterie, Ausspielung oder Oddset-Wette.

  3. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle für den Erwerb des Loses zu bewirkenden Leistungen, also auch Zuschläge für Bearbeitung, Schreib- und Kollektionsgebühren. Ein Entgelt für Vermittlungs- und Service-Leistungen ist einzubeziehen. Das gilt auch für die Service-Gebühr für die Zusammenführung von Spielgemeinschaften.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1274 Nr. 16
UVR 2007 S. 368 Nr. 12
QAAAC-49489

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.02.2007 - 3 K 91/06

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