Kindergeldberechtigung während Übergangsphase von Schulabbruch zum Wehrdienst
Leitsatz
1. Eine Kindergeldberechtigung besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur, wenn das Kind sich während einer Übergangs-
und Wartezeit von mehr als vier Monaten arbeitssuchend meldet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind aufgrund der bevorstehenden
Wehr- bzw. Zivildienstzeit als schwer vermittelbar gilt.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kommt bei Überschreiten der Übergangszeit vor Ableistung
des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Auf ein Verschulden
des Kindes kommt es nicht an.
3. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1609 Nr. 20 OAAAC-49481
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2007 - 4 K 349/06
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