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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 4 K 349/06 EFG 2007 S. 1609 Nr. 20

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1, EStG § 63 Abs. 1 S. 2, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c

Kindergeldberechtigung während Übergangsphase von Schulabbruch zum Wehrdienst

Leitsatz

1. Eine Kindergeldberechtigung besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur, wenn das Kind sich während einer Übergangs- und Wartezeit von mehr als vier Monaten arbeitssuchend meldet. Dies gilt auch dann, wenn das Kind aufgrund der bevorstehenden Wehr- bzw. Zivildienstzeit als schwer vermittelbar gilt.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG kommt bei Überschreiten der Übergangszeit vor Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht. Auf ein Verschulden des Kindes kommt es nicht an.

3. Gegen diese Beschränkung im Wege der gesetzgeberischen Typisierung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 1609 Nr. 20
OAAAC-49481

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2007 - 4 K 349/06

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