1. Die Klage ist mangels Bezeichnung
des Gegenstandes des Klagebegehrens unzulässig, wenn der Kläger
zunächst nur den Zugang des Ausgangsbescheides, nicht dagegen den Zugang
eines nach Erlass der Einspruchsentscheidung ergangenen
Änderungsbescheides bestreitet und auf eine nach
§ 65 Abs. 2 FGO
ergangene Anordnung nicht darlegt, inwieweit der zum Gegenstand des Verfahrens
gewordenene Änderungsbescheid rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten
verletzt.
2. Wird dem Klagebegehren in vollem
Umfang entsprochen, gibt der Kläger aber weder eine Hauptsacheerledigungs-
noch eine Klagerücknahmeerklärung ab, wird die Klage mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig.
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