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FG München Urteil v. - 10 K 1933/05

Gesetze: FGO § 72 Abs. 1, FGO § 67 Abs. 1, FGO § 40 Abs. 2, FGO § 44 Abs. 1

Rücknahmeerklärung

Löschung aus dem Prozessregister

Klageänderung

Leitsatz

1. Der Antrag eines juristisch versierten Steuerpflichtigen auf Löschung einer wirksam erhobenen Klage aus dem Prozessregister kann nicht als Klagerücknahme ausgelegt werden.

2. Eine Löschung aus dem Prozessregister scheidet aus, wenn an der Ernsthaftigkeit der Klageerhebung keine Zweifel bestehen und auch keine anderen Löschungsgründe vorliegen.

3. Eine mit dem Ziel des Beklagtenwechsels durchgeführte Klageänderung ist unzulässig, wenn gegen den neuen Beklagten bereits ein Verfahren mit gleichem Streitgegenstand rechtshängig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
PAAAC-49472

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 14.03.2007 - 10 K 1933/05

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