Begrenzung der Entfernungspauschale bei Motorradnutzung verfassungsgemäß
Leitsatz
Für einen Motorradfahrer ist die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auf jährlich
10.000 DM begrenzt.
Diese Begrenzung ist verfassungsgemäß. Denn die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach
für zur Nutzung überlassene Kraftwagen die Begrenzung nicht gilt, greift bei Benutzung eines Kraftrades nicht ein. Ein Kraftrad
fällt nicht unter den Begriff Kraftwagen.
Diese Differenzierung zwischen Kraftwagen und anderen Verkehrsteilnehmern ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht
gegen Art. 3 GG.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.07.2005 - 13 K 448/02
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