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Wertfortschreibung für ein nur noch teilweise vermietbares Geschäftsgrundstück
Strukturell bedingte Minderungen des erzielbaren Mietertrags, die auf ein verfehltes Planungskonzept der Behörden zurückzuführen sind, stellen keine bei der Wertfortschreibung berücksichtigungsfähigen Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dar. Dagegen liegt bei einer wesentlichen Änderung der Geschäftslage eines Grundstücks (1b-/2a-Lage) eine Änderung im tatsächlichen Zustand vor. Eine gemessen am Verkehrswert zu hohe Bewertung aufgrund strukturell bedingter Ertragsminderungen kann nur durch einen Erlass der Grundsteuer berücksichtigt werden.