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Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung nach deren Rückzahlung
Die Rückgewähr der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Vorteile ist auch dann als Einlage zu qualifizieren, wenn sie nicht auf einer Satzungsklausel oder den §§ 30, 31 GmbHG, sondern allein auf einem Schadensersatzanspruch gegen den Gesellschafter wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht beruht. Der Aufwand zur Erfüllung des Schadensersatzanspruchs kann daher nicht als negative Einnahme oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.