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Betriebsunterbrechungsversicherung eines gewerblichen Einzelunternehmers
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Ist durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung auch ein außerbetriebliches Risiko (hier: Krankheit des gewerblichen Einzelunternehmers) versichert, sind nach Maßgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots gem. § 12 Nr. 1 EStG weder die Versicherungsbeiträge noch Leistungen der Versicherung Betriebsausgaben bzw. -einnahmen.