Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung
Gesetze: GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1; GG Art. 103
Instanzenzug:
Gründe
I. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit Beschluss vom III S 3/06 (PKH) mangels Erfolgsaussicht ihrer Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt.
Hiergegen hat die Antragstellerin Gegenvorstellung erhoben. Zur Begründung vertieft bzw. ergänzt die Antragstellerin ihre Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann im Streitfall offen lassen, ob seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes am eine Gegenvorstellung neben der gesetzlich geregelten Anhörungsrüge (§ 133a FGO) noch statthaft ist. Denn sie ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. , BFH/NV 2006, 2304, m.w.N.). Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass dem Beschluss des Senats vom III S 3/06 (PKH) ein derart schwerwiegender Verstoß anhafte.
Fundstelle(n):
AAAAC-49104