BVerwG Urteil v. - 6 C 25.06

Leitsatz

Dem Wehrdienstleistenden (Zivildienstleistenden) kann auch dann gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG eine Mietbeihilfe gewährt werden, wenn das geförderte Mietverhältnis erst aus Anlass der Einberufung begründet worden ist und wenige Stunden vor dem Wehrdienst (Zivildienst) begonnen hat.

Gesetze: USG § 7a; ZDG § 25; SG § 2

Instanzenzug: VG Bremen VG 7 K 534/03 vom OVG Bremen OVG 2 A 453.04 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein

Gründe

I

Der Kläger begehrt für die Zeit seines von August 2002 bis Mai 2003 in Bremen geleisteten Zivildienstes eine Mietbeihilfe als Leistung zur Unterhaltssicherung.

Er wurde mit Einberufungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom zur Ableistung des Zivildienstes einberufen. Als Dienstzeit wurde angegeben: "vom (Diensteintrittstag/zugleich Dienstantrittstag) bis (Dienstende)". Als Dienststelle wurde eine Einrichtung in Bremen benannt. Weiter hieß es in dem Bescheid: "Melden Sie sich bitte am Dienstantrittstag bei der obengenannten Dienststelle und treten Sie den Dienst bis spätestens 15 Uhr dort an. Der Zivildienst beginnt mit dem vorgenannten Zeitpunkt." Von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, wurde abgesehen.

Der damals noch bei seinen Eltern in Bremen lebende Kläger mietete mit Mietvertrag vom eine eigene Wohnung in Bremen an. Das Mietverhältnis sollte am beginnen.

Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf eine Mietbeihilfe nach § 7a USG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei vor Beginn des Zivildienstes weder alleinstehend noch Mieter von Wohnraum gewesen. Die Anmietung von Wohnraum sei auch nicht dringend erforderlich gewesen. Dem Kläger wurde empfohlen, die Erstattung seiner ungedeckten Mietkosten bei seiner Zivildienststelle zu beantragen, da er für die Dauer seines Zivildienstes einen Anspruch gegen diese habe.

Den gegen die Ablehnung der Mietbeihilfe eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Hierin hieß es, eine Mietbeihilfe nach § 7a USG könne nur gewährt werden, wenn das Mietverhältnis vor dem Zivildienst begonnen habe. Das sei hier nicht der Fall. Sowohl das Mietverhältnis als auch das Zivildienstverhältnis hätten am um 0.00 Uhr begonnen.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf eine Mietbeihilfe nach § 7a USG nicht zu, da er den Wohnraum nicht dringend benötigt und das Mietverhältnis nicht vor dem Zivildienst begonnen habe. Das Mietverhältnis habe am um 0.00 Uhr begonnen. Auch der Zivildienst habe zu diesem Zeitpunkt begonnen. Maßgeblich hierfür sei gemäß § 25 ZDG die Festsetzung im Einberufungsbescheid. Im Einberufungsbescheid sei gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 ZDG der Zeitpunkt des "Diensteintritts" als Zeitpunkt, an dem das Zivildienstverhältnis nach § 25 ZDG beginne, anzugeben. Daneben regele der Bescheid den Zeitpunkt des "Dienstantritts" als Zeitpunkt, zu dem sich der Zivildienstpflichtige dem Zivildienst zu stellen habe (Gestellungsgebot). Der Bescheid enthalte damit hinsichtlich des Diensteintritts einen gestaltenden und hinsichtlich des Dienstantritts einen befehlenden Verwaltungsakt. Die Nichtbefolgung des Gestellungsgebots lasse die Gestaltungswirkung des Bescheides unberührt. Der Kläger habe den ihm zugestellten Einberufungsbescheid vom verständigerweise nur dahin auffassen können, dass das Zivildienstverhältnis mit dem Beginn des Tages beginne, der im Bescheid als Tag des Diensteintritts bezeichnet worden sei, mithin am , 0.00 Uhr. Dem über die Regelung des Dienstantritts folgenden Satz über den Beginn des Zivildienstes habe er entnehmen müssen, dass die Einberufungsbehörde den Beginn des Zivildienstes an den für den Dienstantritt befohlenen Zeitpunkt habe knüpfen wollen. Die Behörde habe für den Dienstantritt jedoch keinen konkreten Zeitpunkt, sondern eine Zeitspanne festgesetzt, deren Beginn der Beginn des Dienstantrittstages, d.h. 0.00 Uhr dieses Tages, und deren Ende 15.00 Uhr desselben Tages habe sein sollen. Da der Dienstantritt nicht auf einen Zeitpunkt befohlen werden könne und dürfe, zu dem das Zivildienstverhältnis noch nicht bestehe, zwinge die Regelung über den Dienstantritt zu der Feststellung, dass der Zivildienst zu dem für den Dienstantritt frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. am Dienstantrittstag (= Diensteintrittstag) um 0.00 Uhr begonnen habe. Die getroffene Regelung lasse auch keine Interpretation dahin zu, dass das Zivildienstverhältnis zeitgleich mit dem tatsächlichen Dienstantritt innerhalb der Zeitspanne habe beginnen sollen. Der tatsächliche Dienstantritt sei für die Begründung des Zivildienstverhältnisses grundsätzlich unerheblich. Etwa anderes möge gelten, wenn für den Diensteintritt ausdrücklich etwas anderes bestimmt worden sei. So liege es hier aber nicht.

Zur Begründung seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, er habe Anspruch auf Mietbeihilfe gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG, da sein Mietverhältnis am um 0.00 Uhr und damit vor dem Zeitpunkt seines Diensteintritts am um 15.00 Uhr begonnen habe. Ein noch so kleiner Zeitraum zwischen dem Beginn des Mietverhältnisses und dem Diensteintritt reiche für die Entstehung des Anspruchs aus. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen das Mietverhältnis mit Blick auf die bevorstehende Einberufung begründet werde, abschließend in der Weise geregelt, dass nur 70 % der Miete zu gewähren seien, wenn das Mietverhältnis innerhalb von sechs Monaten vor dem Wehrdienst oder Zivildienst begonnen habe. Eine darüber hinausgehende Reduzierung für die Fälle noch kürzerer Zeiträume zwischen dem Beginn des Mietverhältnisses und des Wehrdienstes habe er ersichtlich nicht gewollt. Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Diensteintritt und Dienstantritt wirke für den Bereich des Zivildienstes gekünstelt. Weder im Zivildienstgesetz noch im Unterhaltssicherungsgesetz fänden sich Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer solchen Unterscheidung. Sie führe in den Fällen, in denen der Dienstleistende den Mietvertrag zum Beginn des Monats abschließe, in dem er zum Zivildienst einberufen werde, auch zu nicht nachvollziehbaren Ungerechtigkeiten. Das Bundesamt für den Zivildienst berufe nämlich, wenn der Erste eines Monats auf einen Sonnabend oder Sonntag falle, für den darauffolgenden Montag ein. In diesen Fällen werde dem Dienstleistenden unproblematisch Mietbeihilfe gewährt, wenn er den Mietvertrag zum Ersten des Monats abschließe. Es sei nicht nachvollziehbar und mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG nicht vereinbar, dass dies anders sein solle, wenn der Dienst am Ersten des Monats beginne, jedoch nach 0.00 Uhr und damit immer noch nach Beginn des Mietverhältnisses. Das Oberverwaltungsgericht verletze auch die Auslegungsregel des § 133 BGB. Die Meinung des Oberverwaltungsgerichts, er - der Kläger - habe aus dem Einberufungsbescheid ablesen können, dass als Diensteintritt der , 0.00 Uhr, festgesetzt sei, sei nicht nachvollziehbar. Kein verständiger Adressat könne auf den Gedanken kommen, nach dem Wortlaut des Bescheides würden Diensteintritt und Dienstantritt auseinanderfallen. Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont sei vielmehr mit dem Einberufungsbescheid der Diensteintritts- und Dienstantrittstermin auf 15.00 Uhr festgesetzt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom sowie ihres Widerspruchsbescheides vom zu verpflichten, ihm Mietbeihilfe in Höhe von 1 697,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1 358,00 € seit dem sowie auf 169,75 € seit dem sowie auf weitere 169,75 € seit dem zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und Verwaltungsgerichts verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und sind deshalb aufzuheben (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Klage auf Gewährung von Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu Recht als zulässig angesehen (1.), ihr aber zu Unrecht den Erfolg in der Sache versagt (2.).

1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass ein Zivildienstleistender nach dem vom Bundesamt für den Zivildienst herausgegebenen "Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes" (Stand: September 2006), Abschnitt F 7, Nr. 2.2.2, im Fall der Einberufung ohne Anordnung zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft, also mit sog. "Heimschlaferlaubnis", in der Regel Anspruch auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten für seine private Unterkunft gegen die Beschäftigungsstelle haben soll. Auch in der Rechtsprechung (VG Braunschweig, Urteil vom - 3 VG A 72/79 - abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, USG, Teil 7 <Rechtsprechung>, Nr. 707a S. 1 <S. 3 f.>) und der Literatur (Harrer/Haberland, ZDG, 4. Aufl. 1992, § 31 Anm. 6; Brecht, Kriegsdienstverweigerung und Zivildienst, 5. Aufl. 2004, § 6 ZDG Anm. 4) wird diese Auffassung vertreten. Zum Teil findet sich auch die Ansicht, der Anspruch richte sich gegen die Bundesrepublik Deutschland und ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des Bundes gemäß § 35 ZDG i.V.m. § 31 Satz 2 des Soldatengesetzes - SG - ( - NVwZ-RR 1989, 652 <653>; zweifelnd OVG Weimar, Urteil vom - 2 KO 239/03 - NVwZ-RR 2005, 193 <194>).

Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Klage wird hierdurch nicht berührt. Zwar wäre die Gewährung einer Mietbeihilfe durch die Unterhaltssicherungsbehörde für ihn wirtschaftlich bedeutungslos, wenn er mit Sicherheit einen Anspruch auf Erstattung seiner Mietkosten gegen seine Dienststelle hätte. Davon kann indessen nicht die Rede sein. Ein Anspruch eines Zivildienstleistenden mit "Heimschlaferlaubnis" auf Erstattung der Kosten seiner privaten Unterkunft ist gesetzlich nicht unmittelbar geregelt und damit allenfalls "möglich" (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom - 4 S 935/82 - abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., Nr. 707a S. 42 <S. 43 f.>). Zudem ist - wie oben dargestellt - auch die Frage des richtigen Anspruchsgegners ungewiss. Dies bedarf hier keiner Vertiefung. Angesichts der rechtlich ungesicherten Grundlage eines derartigen Anspruchs kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der Weiterverfolgung eines Anspruchs auf die im Unterhaltssicherungsgesetz ausdrücklich geregelte Mietbeihilfe nicht abgesprochen werden.

2. Die Klage ist begründet, denn die Ablehnung der vom Kläger beantragten Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 7a des Unterhaltsicherungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom , BGBl I S. 972 - USG - i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG. Gemäß § 7a USG erhalten Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe (Abs. 1). Als Mietbeihilfe wird Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 584 DM (298,59 €) gewährt, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1); in allen anderen Fällen werden 70 v.H. ersetzt, jedoch monatlich nicht mehr als 409 DM (209,12 €), sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG gilt für anerkannte Kriegsdienstverweigerer das Unterhaltssicherungsgesetz mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Dauer des Grundwehrdienstes die Dauer des Zivildienstes tritt.

a) Die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 ZDG entsprechende Anwendbarkeit des Unterhaltssicherungsgesetzes auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer bedeutet, dass die in Betracht kommenden Vorschriften im Einzelfall heranzuziehen sind, wenn dies nach ihrem Inhalt, Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der Interessenlage gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG 8 C 82.75 - BVerwGE 52, 145). Hiernach findet § 7a USG auch auf Kriegsdienstverweigerer Anwendung, die Zivildienst leisten, weil sich diese und Wehrdienstleistende hinsichtlich ihres Unterkunftsbedarfs und dessen Finanzierung durch den Staat im Wesentlichen in derselben Lage befinden. Die Mietbeihilfe nach § 7a USG wird alleinstehenden Wehrpflichtigen für ein vor dem Beginn des Wehrdienstes bestehendes Mietverhältnis unabhängig davon gewährt, ob sie sich während des Wehrdienstes in einer dienstlichen Unterkunft aufhalten oder aufhalten müssen. Ihnen wird also nicht zugemutet, das Mietverhältnis mit Rücksicht auf ihre dienstliche Unterkunft zu kündigen; vielmehr dürfen sie ihre Wohnung während des Wehrdienstes mit staatlicher Unterstützung beibehalten und nach Ablauf des Wehrdienstes dorthin zurückkehren. Dieser Zweck der Leistung, nämlich die Erhaltung des bestehenden Wohnraums, trifft in gleicher Weise auf Zivildienstleistende zu, weil auch diese gemäß § 31 ZDG auf dienstliche Anordnung in einer vom Bundesamt oder von der Dienststelle zugewiesenen Unterkunft wohnen müssen. Ergeht - wie häufig - eine solche Anordnung nicht, weil die Dienststelle (Beschäftigungsstelle, s. § 3 ZDG) nicht über Unterkünfte verfügt, ist der Zivildienstleistende gewissermaßen erst recht auf den Fortbestand seines Mietverhältnisses und dessen Förderung durch eine staatliche Mietbeihilfe angewiesen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom - 4 S 935/82 - a.a.O. Nr. 707a S. 42). Die Mietbeihilfe wird also sowohl Wehrdienstleistenden als auch Zivildienstleistenden unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen einer "Heimschlaferlaubnis" gewährt (ebenso auch - ohne nähere Begründung - BVerwG 8 C 31.92 - Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 2 S. 3 <insoweit in BVerwGE 92, 207 nicht abgedruckt>; a.A: VG Frankfurt, Beschluss vom - II/V E 595/86, II/V 5038/86 -, abgedruckt bei Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O. Nr. 707a S. 136 ff.).

b) Die gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind erfüllt. Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts als Alleinstehender, d.h. als Person, die nicht mit Familienangehörigen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebte (§ 7a Abs. 1 Satz 2 USG), unmittelbar vor dem Beginn seines Zivildienstes ein Mietverhältnis begründet. Ihm steht daher gemäß § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG für dieses Mietverhältnis eine Mietbeihilfe in Höhe von 70 v.H. der Miete zu. Über die Höhe dieser Mietbeihilfe besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

aa) In § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG ist der erforderliche zeitliche Abstand zwischen dem Beginn des Mietverhältnisses und dem Dienstbeginn nicht näher geregelt. Die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck ergibt, dass eine ggf. auch nur in Stunden zu messende kurze Zeit des Beginns des Mietverhältnisses vor dem Wehr- oder Zivildienst zur Begründung des Anspruchs ausreicht.

Der Wortlaut des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG spricht dafür, dass eine Mietbeihilfe immer dann in Betracht kommt, wenn der Beginn des Mietverhältnisses dem Beginn des Dienstverhältnisses - um welche Zeiteinheit auch immer - vorausgeht. Erfasst ist daher auch der Fall, in dem das Mietverhältnis nur wenige Stunden vor dem Dienstverhältnis beginnt. Der Gesetzeswortlaut bietet jedenfalls keinen Anhalt dafür, dass das Mietverhältnis wenigstens einen Tag - oder gar einen längeren Zeitraum - vor dem Dienstverhältnis begonnen haben müsste.

Solches ergibt sich auch nicht aus der Systematik des § 7a USG. Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 USG wird die volle Miete ersetzt, wenn der Dienstpflichtige bei Dienstbeginn bereits sechs Monate Mieter von Wohnraum ist oder den Wohnraum dringend benötigt. In § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG wird das Fehlen der vorgenannten alternativen Anspruchsvoraussetzungen dadurch kompensiert, dass der Ersatz auf 70 v.H. der Miete und einen niedrigeren Höchstbetrag begrenzt wird. Die reduzierte Mietbeihilfe erhält der Dienstpflichtige also auch dann, wenn der Anfang des Mietverhältnisses dem Dienstbeginn nur kurz vorausgeht.

Sinn und Zweck der Mietbeihilfe, wie sie aus der Entstehungsgeschichte ersichtlich sind, weisen in dieselbe Richtung. Generell dienen die Leistungen der Unterhaltssicherung dazu, dem Dienstpflichtigen die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung zu ermöglichen (vgl. BTDrucks 2/3210 S. 12). Dieses Anliegen würde vielfach verfehlt, wenn die Mietbeihilfe für den nicht dringend benötigten Wohnraum selbst dann in voller Höhe gewährt würde, wenn der Dienstpflichtige das Mietverhältnis erst kurze Zeit vor Dienstbeginn begründet hat. Zur Vermeidung eines dahingehenden Missbrauchs hielt der Gesetzgeber die Begrenzung der Erstattung auf 70 v.H. der Miete und einen niedrigeren Höchstbetrag für erforderlich, aber auch für ausreichend. Er unterstellt dabei, dass durch den Eigenanteil des Dienstpflichtigen typischerweise sichergestellt ist, dass er den fraglichen Wohnraum tatsächlich benötigt (vgl. BTDrucks 8/3664 S. 4). Für die typisierende Erwägung des Gesetzgebers ist letztlich belanglos, ob die Wohnung einen Monat, einen Tag oder wenige Stunden vor Dienstbeginn angemietet wurde. In allen diesen Fällen ist wegen des nennenswerten Anteils des Dienstpflichtigen an der Miete von einem anerkennenswerten Wohnbedarf auszugehen. Indem der Gesetzgeber durch das Achte Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom , BGBl I S. 2144, in § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 den Halbsatz "sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat" angefügt hat, hat er damit zwar unmissverständlich eine Mietbeihilfe nach dieser Vorschrift für eine erst mit oder gar nach Dienstbeginn angemietete Wohnung ausgeschlossen. Anlass dafür, den für den Anspruchserhalt maßgeblichen Zeitpunkt über den Gesetzeswortlaut hinaus im Wege der Auslegung vorzuverlagern, gibt diese Gesetzesänderung jedoch nicht.

Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt zugleich, dass der Anspruch auf Mietbeihilfe aus § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG nicht etwa daran scheitert, dass die Wohnung erst aus Anlass des Wehr- oder Zivildienstes angemietet wurde (a.A.: 6 N 11.00 - juris Rn. 6; - NordÖR 2003, 261). Denn das Gesetz sieht in dieser Vorschrift gerade die Förderung solcher Mietverhältnisse vor, die in zeitlicher Nähe zum Dienstbeginn begründet wurden, ohne dass ein dringender Wohnraumbedarf bestehen müsste. Ebenso wenig ist die Gewährung der Mietbeihilfe deswegen ausgeschlossen, weil mangels eines eigenen Einkommens des Dienstpflichtigen für die Mietkosten dessen Eltern aufkommen bzw. aufkommen würden (a.A.: a.a.O. Rn. 5). Denn auch für eine derartige Einschränkung des Anspruchs nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG findet sich weder im Wortlaut des Gesetzes ein Anhalt, noch wird sie durch den erwähnten Gesetzeszweck - die Sicherung des Unterhalts des Dienstpflichtigen - zwingend gefordert. Im Gegenteil wird die Mietbeihilfe nach § 7a Abs. 2 Satz 1 USG unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Eltern gewährt, und die wirtschaftlichen Beziehungen des Dienstpflichtigen zu den Eltern werden im Gesetz nur im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraussetzung "allein stehend" (= Nichtbestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern oder anderen Familienangehörigen; s. § 7a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 USG) angesprochen.

bb) Das Mietverhältnis des Klägers begann am , 0.00 Uhr, weil er die gemietete Wohnung ab diesem Zeitpunkt benutzen durfte (vgl. Repgen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 187 Rn. 10). Demgegenüber hat der Zivildienst des Klägers zwar an demselben Tag, aber erst einige Zeit später begonnen. Das reicht nach dem Gesagten zur Begründung des Anspruchs auf Mietbeihilfe nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG aus.

Zu welchem Zeitpunkt das Zivildienstverhältnis des Klägers begonnen hat, ist dem Einberufungsbescheid vom zu entnehmen. Denn gemäß § 25 ZDG beginnt das Zivildienstverhältnis mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt des Dienstpflichtigen festgesetzt ist. Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 1 Nr. 1 SG, wonach das Wehrdienstverhältnis bei einem Soldaten, der aufgrund des Wehrpflichtgesetzes zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt beginnt, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes für den Diensteintritt festgesetzt wird. Das Gesetz verlangt also für den Beginn sowohl des Wehrdienst- als auch des Zivildienstverhältnisses, dass dessen Beginn durch Verwaltungsakt, nämlich im Einberufungsbescheid, festgesetzt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, Rechtssicherheit über den Zeitpunkt des Beginns des Dienstverhältnisses und der damit verbundenen Pflichten und Rechte herzustellen, indem hierfür der im Einberufungsbescheid festgesetzte Zeitpunkt des Diensteintritts und nicht der Zeitpunkt des tatsächlichen Diensteintritts (= "Dienstantritt") für maßgeblich erklärt wird (vgl. BTDrucks 2/1700 S. 17 zu § 2 SG sowie BTDrucks 4/2273 S. 28 zu § 12a des früheren Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst). Dementsprechend hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wehrpflichtrecht der Einberufungsbescheid eine doppelte rechtliche Wirkung. Er ist einerseits ein gestaltender Verwaltungsakt, soweit er unabhängig von der Mitwirkung des Wehrpflichtigen zu dem festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts das Wehrdienstverhältnis begründet. Andererseits ist er befehlender Verwaltungsakt, soweit er durch die in § 21 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - vorgeschriebene Bekanntgabe von Ort und Zeit des Diensteintritts das in § 21 Abs. 2 WPflG enthaltene Gebot an den Wehrpflichtigen konkretisiert, sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen ( BVerwG 8 C 73.78 - BVerwGE 60, 106 <108> und vom - BVerwG 8 C 24.88 - BVerwGE 85, 63 <65>). Dies gilt entsprechend für den Einberufungsbescheid im Zivildienstrecht. Auch dieser enthält mit dem Gebot, sich an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit bei einer bestimmten Stelle zum Dienst zu stellen (§ 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 ZDG), einen befehlenden Teil. Zudem hat er gestaltende Wirkung, indem er unabhängig von dem tatsächlichen Diensteintritt (Dienstantritt) das Dienstverhältnis zu dem festgesetzten Termin begründet (vgl. BVerwG 8 C 96.85 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 2). Befehlende und gestaltende Wirkung des Einberufungsbescheides können zu verschiedenen Zeitpunkten eintreten. Die befehlende Wirkung kann später wirksam werden als der gestaltende Teil. Umgekehrt ist dies aber nicht möglich. Die befehlende Wirkung kann nicht früher wirksam werden als die gestaltende (vgl. Steinlechner/Walz, WPflG, 6. Aufl. 2003, § 21 Rn. 22). Die Dienstantrittsanordnung ergeht vielmehr im Rahmen eines bestehenden Wehr- oder Zivildienstverhältnisses und setzt dieses voraus (vgl. Urteil vom a.a.O.).

Das Oberverwaltungsgericht hat den Einberufungsbescheid vom dahin ausgelegt, dass er den Zeitpunkt des Diensteintritts und damit den Beginn des Zivildienstverhältnisses auf den , 0.00 Uhr festlegte. Diese Auslegung des Bescheides ist für den erkennenden Senat auch unter der Voraussetzung nicht verbindlich, dass das Revisionsgericht grundsätzlich im Hinblick auf § 137 Abs. 2 VwGO an die Auslegung eines Verwaltungsakts durch das Tatsachengericht gebunden ist (vgl. dazu BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <Rn. 79 m.w.N.>). Denn diese Bindung entfällt (jedenfalls) immer dann, wenn das Tatsachengericht gegen allgemeine Auslegungsregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen, einen fehlerhaft festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, unumstrittenen Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat oder seine Auslegung auf einem Rechtsirrtum beruht und wenn der Fehler mit der Revision gerügt wird (vgl. BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>). So verhält es sich hier.

Der Kläger rügt zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 133 BGB ergebende Auslegungsregel verletzt hat, den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts danach zu bestimmen, wie er vom Adressaten der Regelung nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstanden werden musste (stRspr; vgl. etwa BVerwG 8 B 48.96 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 79 sowie Urteil vom a.a.O. S. 279). Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Auslegung von der Überlegung leiten lassen, dass im Einberufungsbescheid für den Dienstantritt kein konkreter Zeitpunkt, sondern eine Zeitspanne am von 0.00 Uhr bis 15.00 Uhr festgesetzt worden sei und dass der Zivildienst daher zu dem für den Dienstantritt frühestmöglich befohlenen Zeitpunkt, d.h. am Dienstantrittstag um 0.00 Uhr begonnen habe, weil der Dienstantritt nicht auf einen Zeitpunkt befohlen werden könne und dürfe, zu dem das Dienstverhältnis noch nicht bestehe. Eine Auslegung des Bescheides dahin, dass das Zivildienstverhältnis zeitgleich mit dem Dienstantritt innerhalb der Zeitspanne beginnen sollte, hat das Oberverwaltungsgericht zwar erwogen, aber mit der Überlegung verworfen, der Dienstantritt sei für die Begründung des Zivildienstverhältnisses aus Rechtsgründen unerheblich. Diese Auslegung des Oberverwaltungsgerichts lässt den maßgeblichen Empfängerhorizont, also die Sicht des Klägers als Adressaten des Bescheides, außer Acht. Wenn es nämlich in dem Bescheid heißt: "Der Zivildienst beginnt mit dem vorgenannten Zeitpunkt", so konnte der Kläger diesen nur auf den im vorhergehenden Satz beschriebenen Zeitpunkt beziehen. Dabei handelt es sich um den Zeitpunkt des Dienstantritts am Dienstantrittstag bis spätestens 15.00 Uhr. Überlegungen von der Art, wie sie das Oberverwaltungsgericht zum Unterschied zwischen dem Beginn des Dienstverhältnisses (Diensteintritt) und dem Dienstantritt angestellt hat, waren dem juristisch nicht vorgebildeten Kläger verschlossen. Er musste vielmehr den Einberufungsbescheid nach seinem eindeutigen Wortlaut dahin verstehen, dass der Zivildienst am mit dem Dienstantritt, spätestens aber um 15.00 Uhr beginnen sollte. Diese Festsetzung ist - wie bereits festgestellt - gemäß § 25 ZDG auch der Prüfung des Anspruchs des Klägers nach § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG zugrunde zu legen. Da davon auszugehen ist, dass der Kläger am nach 0.00 Uhr seinen Zivildienst angetreten hat, ging das exakt um 0.00 Uhr desselben Tages beginnende Mietverhältnis seinem Zivildienst voran. Das Mietverhältnis hat mithin im Sinne des § 7a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 USG vor dem Zivildienst begonnen.

Nach alledem bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner Beantwortung der Frage, ob die Einberufungsbehörde den Beginn des Zivildienstes des Klägers gesetzeskonform statt auf einen variablen, vom Dienstantritt abhängigen Zeitpunkt auf den , 0.00 Uhr hätte festsetzen müssen. Die Festsetzung dieses Zeitpunkts und damit eine nur taggenaue, nicht stundengenaue Betrachtung lagen bei zutreffender Rechtsanwendung - insoweit ist dem Oberverwaltungsgericht zu folgen - nicht fern. Denn anderenfalls wäre auf der Grundlage der auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Berechnung von Fristen (§§ 187 ff. BGB) das Ende des zehnmonatigen Zivildienstes des Klägers nicht auf den , sondern auf den festzusetzen gewesen, weil bei der Berechnung von Monatsfristen, die mit einem in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt beginnen, dieser Tag nicht mitgerechnet wird (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Gleichsetzung der Zeitpunkte von Diensteintritt und Dienstantritt, wie sie von der Behörde bei der Einberufung des Klägers vorgenommen wurde, führt also - zumindest bei entsprechender Anwendung der §§ 187, 188 BGB - zu einem um einen Tag längeren Wehr- oder Zivildienst. Für die Richtigkeit der (nur) taggenauen Betrachtung spricht überdies die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 SG, in der ausdrücklich zwischen dem für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmten Tag einerseits und dem Dienstantritt "an diesem Tag" andererseits unterschieden wird. Die aufgeworfene Frage braucht indes nicht abschließend geklärt zu werden, weil die Behörde, wie dargelegt, den Beginn des Zivildienstverhältnisses des Klägers nicht auf den , 0.00 Uhr, sondern auf einen Zeitpunkt festgelegt hat, der vom Dienstantritt des Klägers an diesem Tage abhing.

3. Der Ausspruch über die Verzinsung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Kläger - in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB - Prozesszinsen von dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag beanspruchen ( BVerwG 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <293>). Der Zinsanspruch setzt danach für den damals bereits ausstehenden Teilbetrag von 1 358,00 € (s. § 18 Abs. 2 USG) am Tag nach dem Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht, dem , ein. Für die zum 1. April und fälligen Teilbeträge von jeweils 169,75 € ergeben sich von den genannten Zeitpunkten an nach § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB Fälligkeitszinsen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

1. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 1 697,50 € festgesetzt.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Fundstelle(n):
YAAAC-49041