Änderung der strafbefreienden Erklärung bei nachträglichem Bekanntwerden
Leitsatz
Werden dem Finanzamt nachträglich, d. h. nach Abgabe der strafbefreienden Erklärung, Tatsachen bekannt, die zu einer niedrigeren
Steuer führen, ist es verpflichtet, die strafbefreiende Erklärung zu ändern.
Der Einnahmenbegriff des StraBEG wich insoweit von dem einkommensteuerlichen Begriff ab, als er nur einen prozentual näher
bestimmten Teil von Einnahmen als „Einnahmen” erfassen sollte. Ob und welche Aufwendungen durch den prozentualen Abschlag
i. H. v. 40 v. H. auf die Einnahmen abgegolten werden sollten, regelte das Gesetz nicht ausdrücklich. Auch das vom BMF dazu
herausgegebene erste Merkblatt enthielt keine Angaben zur Behandlung des konkreten Sachverhalts.
Der an einen steuerlichen Berater zu stellende Sorgfaltsmaßstab kann nicht weiter gehen als der an Finanzbehörden zu stellende
Maßstab.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1220 Nr. 16 KÖSDI 2007 S. 15737 Nr. 10 MAAAC-48997
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2007 - 2 K 672/04
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