Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer und deren einheitliche Festsetzung bei Zwangsversteigerung mehrerer
Gründstücke
Leitsatz
Bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren stellt das Erlöschen der Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner
aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG eine zusätzliche Gegenleistung dar, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
ist.
Die Tilgungswirkung des § 114 a ZVG ist auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers als zusätzliche
Gegenleistung zu berücksichtigen.
Maßgebend für die Höhe der zusätzlichen Leistung ist der nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zugeschlagenen
Grundstücks.
Eine einheitliche Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Erwerb mehrerer Grundstücke beeinträchtigt dann nicht die Bestimmtheit
des Steuerbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch ansonsten
keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.
Fundstelle(n): EAAAC-48978
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2007 - 7 K 844/05 GE
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