Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts für
die Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung
Leitsatz
1. Zuständig für die
Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung ist das Finanzamt, in
dessen Bezirk sich die lohnsteuerliche Betriebsstätte des
Steuerpflichtigen befindet. Eine lohnsteuerliche Betriebsstätte befindet
sich dort, wo der für den Lohnsteuerabzug maßgebliche Arbeitslohn
ermittelt wird.
2. Erfüllt ein Steuerberater
gegenüber einem Finanzamt, bei dem er als Arbeitgeber gemeldet ist, seine
lohnsteuerlichen Pflichten hinsichtlich der Arbeitnehmer, die er in einer im
Zuständigkeitsbereich dieses Finanzamts gelegenen Niederlassung
beschäftigt, so ist diese Niederlassung als lohnsteuerliche
Betriebsstätte anzusehen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 39/2008 S. 3678 OAAAC-48953
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.02.2007 - 2 K 1143/06
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