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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 2115/01

Gesetze: UStG 1993 § 1 Abs. 1a S. 2UStG 1993 § 14 Abs. 2 EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 8 UStR 2000 Absch. 223 Abs. 5 S. 3 GesO § 1 AO § 75

Veräußerung eines Grundstückes mit Autohaus als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1a UStG

Ausweis des Umsatzsteuersatzes kein Ausweis des Steuerbetrages i.S. des § 14 Abs. 2 UStG

Zeitpunkt der Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

Leitsatz

1. Der Verkauf eines Betriebsgrundstücks mit einem darauf befindlichen Autohaus nebst Werkstatt, Inventar und Ersatzteilen an einen das Autohaus ohne großen finanziellen Aufwand fortführenden Unternehmer ist als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG anzusehen. Die Annahme einer Geschäftsveräußerung hängt nicht entscheidend davon ab, ob der zum Veräußerungszeitpunkt vorhandene Fahrzeugbestand auf den neuen Betreiber des Autohauses übertragen worden ist und auf welche Weise sowie unter welchen Umständen dies im Einzelnen geschehen ist.

2. Zur Gewährleistung der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 1 Abs. 1a UStG ist die Frage, ob ein Unternehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet wird, nicht nach nationalen Kriterien (etwa gem. § 75 AO oder nach Ertragsteuerrecht) zu entscheiden, sondern nur unter Berücksichtigung der Regelung der Umsatzsteuerrichtlinie (RL 77/388/EWG).

3. In einem notariellen Grundstückskaufvertrag ist der Steuerbetrag nicht i.S. des § 14 Abs. 2 UStG 1993 gesondert ausgewiesen, wenn neben dem Kaufpreis lediglich der Steuersatz angegeben ist (hier: zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 15 %).

4. Eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 UStG ist nicht deshalb im Jahr der Geschäftsveräußerung im Ganzen veranlasst, weil nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens drei Jahre später Forderungen mit Liefer- oder Leistungszeitpunkt vor der Geschäftsveräußerung angemeldet werden, bei denen es sich, um einen Teilbetrag der Gesamtverbindlichkeiten gem. dem Jahresabschluss zum 31.12. des Jahres vor der Geschäftsveräußerung handelt, der nicht aus dem Veräußerungserlös oder zugeflossenen Umsatzerlösen beglichen werden konnte. Eine Berichtigung der in diesen Bruttobeträgen enthaltenen Vorsteuer gem. § 17 UStG infolge der Uneinbringlichkeit des Entgelts kommt zwar möglicherweise für den Besteuerungszeitraum in Betracht, in dem das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, nicht jedoch bereits für das Jahr der Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Fundstelle(n):
FAAAC-48943

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Sächsisches FG, Urteil v. 07.09.2006 - 4 K 2115/01

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