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Erbringung der Stammeinlage bei Gründung einer GmbH & Co. KG
Bei der Gründung einer GmbH & Co. KG stellt es ein unzulässiges sog. Hin- und Herzahlen dar, wenn die auf ein Konto der neu gegründeten Komplementär-GmbH eingezahlte Stammeinlage zeitnah danach als Darlehen an die KG weitergeleitet wird (, GmbHR 2007 S. 201 = ZIP 2007 S. 226).
Zu dieser in der Praxis häufig vorkommenden Fallgestaltung wurde in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch bereits anders entschieden: Sind die Kommanditisten einer KG gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH, leisten sie nach Auffassung des OLG Thüringen ihre Einlage an die GmbH auch dann wirksam, wenn sie das Geld direkt an die KG mit der Zweckbestimmung der Stammeinlageerbringung zahlen und in der Bilanz der GmbH als Darlehen an die KG verbuchen. GmbH und...