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Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Der 2. Senat des BAG hat mit sechs Entscheidungen vom die sog. Dominotheorie aufgegeben ( u. a., NWB YAAAC-45182).
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einem Teil der Belegschaft, so muss er nach Bildung der Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer unter ihnen eine Sozialauswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung, ausreichend berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Dabei kann der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach der Rangfolge der jeweils erreichten Punktzahlen bestimmen. Unterläuft ihm bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler...