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BFH 19.04.2007 V R 56/04, BBK 13/2007 S. 4695

Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes: bis zum müssen nur 2 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden

Hat ein Unternehmer ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zugeordnet und nutzt er einen Teil dieses Gebäudes unentgeltlich zu privaten Zwecken, bemisst sich die Wertabgabe für die private Nutzung bis zum nach den Kosten, die bei der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 i. V. mit § 3 Abs. 9a UStG). Das bedeutet: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes gehen bis zum in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nur mit 2 % ein, weil dies ihrer einkommensteuerlichen Verteilung auf 50 Jahre entspricht.

Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom dem ( NWB CAAAB-20557, BStBl 2004 I S. 468): Danach seien die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes auch schon vor dem entsprechend der Dauer des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre zu verteilen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG)...

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