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Nicht eindeutige Tantiemevereinbarung
Eine Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist regelmäßig als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, wenn sie die vereinbarten Leistungen der Vertragsparteien nicht eindeutig bestimmt. Das gilt insbesondere für Vereinbarungen über eine an den beherrschenden Gesellschafter zu zahlende Tantieme. Eine solche Vereinbarung führt deshalb in aller Regel zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie die Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht so genau festlegt, dass die Höhe der geschuldeten Vergütung allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann.