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Verletzung der Mitwirkungspflicht
Lässt der Steuerpflichtige die zeitnahe Überprüfung der betrieblichen Nutzung von Räumen nicht zu, verletzt er die ihm nach § 90 Abs. 1 AO obliegende Mitwirkungspflicht. Da es sich um einen Sachverhalt handelt, der aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen herrührt, darf das Finanzamt daraus für ihn nachteilig Schlüsse ziehen, soweit dafür eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.