Wer als Kursmaklerstellvertreter an der Börse tätig ist, hat dort seine Betriebsstätte, selbst wenn sich an der Börse kein
abgeschlossenes Geschäftslokal des Maklers befindet und der Raum nicht seiner alleinigen Verfügung unterworfen ist.
Eine weitere Betriebsstätte hat der Kursmaklerstellvertreter in dem Geschäftsbüro seines Arbeitgebers, in dem er seine Stellvertretertätigkeit
ausübt, wenn der Kursmakler abwesend oder verhindert ist.
Der Annahme einer Betriebsstätte steht nicht entgegen, dass Kursmaklerstellvertreter nur aufgrund ihres Arbeitsvertrages
das Recht haben in ihrer Funktion tätig zu werden und dass ihn dieses Recht jederzeit durch ihren Arbeitgeber wieder entzogen
werden kann.
Fundstelle(n): PAAAC-48409
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.11.2006 - 8 K 44/06
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