In der Mobiliar-Zwangsvollstreckung darf der Vollziehungsbeamte gemäß § 287 ZPO die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nur
auf Grund amtsrichterlicher Anordnung durchsuchen oder betreten; insoweit besteht zivilgerichtlicher Rechtsschutz (sofortige
Beschwerde, § 793 ZPO).
Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass der Steuerbescheid
oder ein im Rahmen der Vollstreckung ergangener Verwaltungsakt durch Einspruch angefochten worden ist oder wird (§§ 256, 347
AO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21 DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21 EFG 2007 S. 1486 Nr. 19 PAAAC-48380
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.04.2007 - 3 K 65/07
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