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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 65/07 EFG 2007 S. 1486 Nr. 19

Gesetze: AO § 287 Abs. 4 S. 3, FGO § 142, FGO § 69 Abs. 3

Prozesskostenhilfe und vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung

Leitsatz

Über Anträge auf Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO) für sinngemäß ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann in dringenden Fällen der Vorsitzende entscheiden (entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO, vgl. § 114 Abs. 2 Satz 3 FGO).

In der Mobiliar-Zwangsvollstreckung darf der Vollziehungsbeamte gemäß § 287 ZPO die Wohnung des Vollstreckungsschuldners nur auf Grund amtsrichterlicher Anordnung durchsuchen oder betreten; insoweit besteht zivilgerichtlicher Rechtsschutz (sofortige Beschwerde, § 793 ZPO).

Eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) durch das Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass der Steuerbescheid oder ein im Rahmen der Vollstreckung ergangener Verwaltungsakt durch Einspruch angefochten worden ist oder wird (§§ 256, 347 AO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21
DStRE 2007 S. 1407 Nr. 21
EFG 2007 S. 1486 Nr. 19
PAAAC-48380

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.04.2007 - 3 K 65/07

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