Übernahme von Kosten für die Teilnahme eines leitenden Angestellten an einer Auslandsgruppenreise mit Kunden als Arbeitslohn
Leitsatz
Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sich diese bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich
als notwendige Begleiterscheinung funktionaler Zielsetzungen erweisen.
Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn sich aus den Begleitumständen ergibt, dass ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse
besteht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt
werden kann. Solche Begleitumstände können sein: Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl des Begünstigten, freie oder nur
gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils
verfolgten betrieblichen Zweck.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist nur dann gegeben, wenn hierfür konkrete Gründe substantiiert
dargelegt werden. Als solcher Grund kommt beispielsweise in Betracht, dass der Arbeitnehmer für die organisatorische Durchführung
einer Reise verantwortlich ist und dafür in einem ganz erheblichen Umfang zeitlich in Anspruch genommen wird.
Allein die Tatsache, dass ein leitender Angestellter die Aufgabe übernommen hat, die Reiseteilnehmer bei einer für Kunden
organisierten Auslandsgruppenreise zu betreuen, reicht nicht aus, um ein ganz überwiegendes eigenbetrieblichen Interesse des
Arbeitgebers zu begründen.
Fundstelle(n): JAAAC-48369
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 26.03.2007 - 3 V 1789/06
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