Kindergeldanspruch von Ausländern mit Aufenthaltsbefugnis nach alten Recht
Leitsatz
Die Regelung des § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes vom umfasst auch die unter Geltung des AuslG erteilten
„alten” Aufenthaltstitel, die gemäß § 101 AufenthG den nunmehr in § 62 Abs. 2 EStG benannten „neuen” Aufenthaltstiteln entsprechen.
Eine nach der Bleiberechtsregelung für abgelehnte Asylbewerberfamilien erteilte Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG steht
daher bei Anwendung des 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F. für Zeiträume vor Januar 2005 der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
AufenthG gleich.
Eine solche Aufenthaltsbefugnis berechtigt auch dann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG n. F), wenn
die Arbeitsgenehmigung nach alter Rechtslage durch gesonderte Entscheidung der Arbeitsverwaltung erteilt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAC-48353
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.04.2007 - 18 K 5530/01 Kg
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.