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Bank muss verdeckte Rückvergütungen offenlegen
Praxishinweise zum
Der BGH hat aktuell zur Frage Stellung genommen, ob ein Kapitalanleger, dem hauseigene Produkte empfohlen und vermittelt wurden, Schadensersatz verlangen kann, weil die Bank ihm Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen hatte (vgl. NWB LAAAC-40101). Der folgende Beitrag informiert Sie über die Praxisfolgen, insbesondere auch vor dem Hintergrund des zum in Kraft tretenden Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes.
I. Sachverhalt
In dem aktuell vom BGH entschiedenen Fall nahm der Kläger aus abgetretenem Recht eine Bank auf Schadensersatz in Anspruch, die der Zedentin – dem „Kunden” – hauseigene Produkte empfohlen und vermittelt hatte.
Zur Begründung führte der Kläger an, das Kreditinstitut habe gegen seine aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG folgende Interessenwahrungspflicht verstoßen. So seien ausschließlich von konzerneigenen Gesellschaften aufgelegte und verwaltete Investmentfonds empfohlen worden, und die Bank habe vorsätzlich Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren der Fonds verschwiegen.
Konkret hatte die Bank dem Kunden Beteiligungen an konzerneigenen Investmentfonds empf...