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Einkommensteuer | Optionseinräumung kein Termingeschäft; Optionsprämien als sonstige Leistungen
Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss nach dem NWB HAAAC-47295 dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern (Bestätigung des , BStBl 2004 II S. 995, für die Rechtslage nach der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002 v. , BGBl 1999 I S. 402). In einem weiteren Urteil v. - IX R 23/06 NWB XAAAC-47294 hat der BFH zu den Optionsgeschäften entschieden: (1) Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Deutschen Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar. (2) Für negative Einkü...BStBl 2005 II S. 26