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Aufhebung des Steuerbescheids bei Insolvenz/Vertragsanfechtung
Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids sind nicht schon dann erfüllt, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veräußerers (hier: GmbH) eröffnet wird oder der Erwerber den Kaufvertrag anficht. Bei Anfechtung muss der Vertrag auch tatsächlich rückgängig gemacht werden, wenn die vereinbarten Leistungen bereits erbracht waren. Ausschlaggebend ist, ob der Anfechtende seinen Willen durchsetzen kann, d. h. ob der angefochtene Vertrag tatsächlich (freiwillig oder zwangsweise) rückgängig gemacht wird. Zur tatsächlichen Rückgängigmachung gehört neben der Rückübertragung von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Veräußerer die Löschung einer zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Statt der Löschung genügt es auch, wenn der Vo...