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Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei einer GmbH
Es ist keine Ausschüttungsbelastung mehr herzustellen, wenn eine GmbH die Ausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr noch bis zum Ablauf des in § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KStG 2000 bezeichneten Wirtschaftsjahrs bewirkt hat, der den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechende Gewinnverteilungsbeschluss aber erst nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs gefasst worden ist. Ein nach Vollzug der Gewinnausschüttung gefasster ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss bewirkt nicht, dass ein vorher ohne Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften gefasster Ausschüttungsbeschluss diese Voraussetzungen rückwirkend noch erfüllt.