BFH Beschluss v. - VI B 109/06

Arbeitsplatzsicherung oder Vermögensanlage als Verwendungszweck von Aufwendungen

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug:

Gründe

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, nach welchen Grundsätzen die Zuordnung von Aufwendungen vorzunehmen ist, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit anderen Einkünften stehen (, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 655, und IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817; vom III R 38/03, BFH/NV 2005, 202; vom VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54, und vom VI R 33/96, BFH/NV 1997, 400, Deutsches Steuer-Recht —DStR— 1997, 1159) bzw. wenn ein Veranlassungszusammenhang zum Beruf und zu außerhalb der Einkünfteerzielung liegenden Tätigkeiten besteht (, BFH/NV 2006, 534; BFH-Beschlüsse vom VI B 156/04, BFH/NV 2006, 542; vom VI B 141/04, BFH/NV 2006, 529; vom VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783; vom IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057, und vom VI B 155/99, BFH/NV 2002, 1572).

Das Finanzgericht (FG) hat im Streitfall in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zugunsten eines Großkunden seines Arbeitgebers nicht als durch seine Arbeitnehmereigenschaft als Geschäftsführer seines Arbeitgebers, sondern als durch sein bisheriges erhebliches finanzielles Engagement bei diesem Großkunden veranlasst gesehen. Hierfür hat das FG auch als maßgebend gewertet, dass der Kläger mit seinen Aufwendungen die Insolvenz des Großkunden abzuwenden hoffte, nachdem ihm gutachterlich Zukunftschancen des Unternehmens bescheinigt worden waren und dass er zeitnahe mit seinen Aufwendungen mit notariellem Vertrag Anteile am Großkunden gekauft hatte, wobei nur der Vollzug dieses Vertrages offen blieb. Demgegenüber hat das FG nicht für entscheidend gehalten, dass der Kläger auch durch den Inhaber seines Arbeitgebers zu seinem Engagement gedrängt worden ist. Die Gesamtwürdigung ist möglich und damit revisionsrechtlich bindend. Zudem ist sie naheliegend, so dass auch keine Grundlage für die Annahme besteht, das FG habe willkürlich oder greifbar gesetzwidrig entschieden.

2. Höchstrichterlich geklärt ist ebenfalls, dass Zweifel an der beruflichen Veranlassung zu Lasten des den Werbungskostenabzug begehrenden Arbeitnehmers gehen (, BFH/NV 2006, 33, DStR 2005, 1440). Soweit die Kläger das Ergebnis der vom FG vorgenommenen Tatsachenwürdigung als fehlerhaft angreifen, machen sie keine Gründe geltend, die die Zulassung der Revision rechtfertigen. Im Übrigen haben die Kläger mit ihren Ausführungen zur sog. sphärenorientierten Beweislastverteilung nicht eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet, die entscheidungserheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Allgemeinheit geboten wäre.

3. Das angefochtene Urteil beinhaltet auch nicht deswegen eine Überraschungsentscheidung, weil das FG seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hatte, gegen eine berufliche Veranlassung der streitigen Aufwendungen spreche, dass das Gesamtengagement des Klägers beim Großkunden seines Arbeitgebers in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinen Geschäftsführerbezügen gestanden habe. Hierauf einzugehen war nicht überraschend, weil die Kläger —wie sie ausdrücklich einräumen— zu dieser Relation bereits vor dem FG schriftsätzlich vorgetragen hatten.

Ebenso wenig greift die Rüge durch, das FG habe dadurch seine Verpflichtung zur Sachaufklärung verletzt, dass es keine Feststellungen zur Höhe der Geschäftsführerbezüge getroffen habe. Die Höhe dieser Bezüge war nicht streitig. Die von den Klägern für das Streitjahr 1999 schriftsätzlich benannten Bezüge deckten sich mit der bei den Akten befindlichen Festsetzung im Einkommensteuerbescheid. Es sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das FG von anderen, als den von den Klägern benannten rund 167 000 DM im Streitjahr ausgegangen ist, noch, dass es die Angaben der Kläger zu seinen Bezügen in den Jahren 1994 bis 1998 in Zweifel gezogen hätte. Da der Kläger beim Großkunden seines Arbeitgebers einschließlich der jetzt streitigen 380 000 DM nach den Feststellungen des FG mit ca. 1 220 000 DM finanziell engagiert war, ist der Schluss des FG möglich, dass das Engagement im Verhältnis zu den Geschäftsführerbezügen nicht für eine berufliche Veranlassung der streitigen Beträge spreche. Abgesehen davon genügt die Aufklärungsrüge der Kläger nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 69 ff.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1498 Nr. 8
DStRE 2007 S. 1006 Nr. 16
QAAAC-47804