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Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG)
I. Zweck und Entwicklung der Regelung
Grundsätzlich ist es den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft freigestellt, die Gesellschaft über Einlagen oder durch Fremdkapital zu finanzieren. Bei einer Finanzierung über Einlagen unterlagen die Ausschüttungen hierauf nach dem Anrechnungsverfahren einer Körperschaftsteuer von 30 v. H. zuzüglich Kapitalertragsteuer. Für Anteilseigner, die nicht zur Anrechnung von Körperschaftsteuer berechtigt waren (z. B. Ausländer und inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts), war diese Belastung definitiv. Ausländische Anteilseigner mussten zudem die erhaltene Dividende im Ausland versteuern. Bei einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung dagegen waren die auf das Darlehen zu entrichtenden Vergütungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Vergütungen unterlagen bei nicht anrechnungsberechtigten Anteilseignern im Inland nicht der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und blieben bis auf einen etwaigen Steuerabzug (Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag) unbelastet. Der ausländische Gesellschafter versteuerte die an ihn gezahlten Vergütungen für das der Gesellschaft überlassene Fremdkapital all...