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Fälle zur Bewertung von Grundbesitz (§§ 138 ff. BewG) ab dem 1. 1. 2007
I. Vorbemerkungen
Die Änderungen der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung sind erforderlich, weil die Bindung an die Wertverhältnisse zum , die bisher in § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG vorgeschrieben ist, nach § 138 Abs. 4 BewG bis zum befristet ist. Dem seitens des Deutschen Bundestages am verabschiedeten Jahressteuergesetz wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom zugestimmt. Eine grundsätzliche Neuausrichtung der Ermittlung der Grundbesitzwerte war aufgrund der damals noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen.
Mit (veröffentlicht , vgl. Pressemitteilung Nr.11/2007) ist die verfassungsrechtliche, an den Gesetzgeber adressierte Vorgabe vorhanden, dass dieser gehalten ist, sich auf der Bewertungsebene einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel zu orientieren.
Im Mittelpunkt der Gesetzesänderung stehen letztlich folgende Punkte:
Künftig können gem. § 138 Abs. 4 BewG n. F. für sämtliche Grundstücke niedrigere Grundbesitzwerte nachgewiesen werden. Eine Beschränkung für unbebaute Grundstücke (§ 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a. F.) oder für im Ertragswertverfahren ermittelte ...