Suchen
OFD Hannover - S 2350 - 1 - StH 214 S 2350 - 1 - StO 213

Gerichtsvollzieher (ab VZ 1998)
Dienstbezüge und Entschädigungen;

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten folgende Dienstbezüge und Entschädigungen (§ 10 Gerichtsvollzieherordnung – GVO –):

a)

Dienstbezüge, die ihnen nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen,

b)

eine Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütung),

c)

Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen.

1. Vollstreckungsvergütung

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zusätzlich zum Gehalt/zu den Bezügen eine steuerpflichtige Vergütung (§ 49 BBesG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstVergV). Die Vergütung beträgt 15 v. H. der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (§ 1 Abs. 2 VollstVergV).

Für diese Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 4.680,– DM im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 VollstVergV). Wird dieser Betrag überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 40 v. H. des Mehrbetrags (§ 9 Abs. 1 VollstVergV).

Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen wie z. B. Nachtdienst abgegolten (§ 11 VollstVergV).

Die Vergütung gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG.

2. Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten

Die Gerichtsvollzieher sind zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros verpflichtet (§ 46 GVO). Sie erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Aufwands eine zum Teil steuerfreie (s. u. unter „Steuerfreie Aufwandsentschädigung”) Entschädigung (§ 1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst – GVEntschVO – vom , Nds. GVBl 1998, S. 703, zuletzt geändert am , Nds. GVBl 2000, S. 382).

Als Entschädigung werden die erhobenen Schreibauslagen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) gewährt (§ 2 Abs. 1 GVEntschVO).

Der Gebührenanteil beträgt (§ 2 Abs. 2 S. 3 GVEntschVO):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998:
73 v. H.
1999:
83,2 v. H.
2000:
84,3 v. H.

Für diese Gebührenanteile gelten in den einzelnen Kalenderjahren unterschiedliche Höchstbeträge (§ 3 Abs. 2 S. 1 GVEntschVO):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1998:
38.900,– DM
1999:
60.400,– DM
2000:
61.200,– DM

Bei Überschreitung des Höchstbetrags verbleiben den Gerichtsvollziehern 50 v. H. des Mehrbetrags (§ 3 Abs. 2 S. 2 GVEntschVO).

Die vereinnahmten Gebühren abzüglich der Vergütung (vgl. Nr. 1) und des Gebührenanteils (vgl. Nr. 2) sind vom Gerichtsvollzieher abzuführen.

Steuerfreie Aufwandsentschädigung:

Die Entschädigung in Form der Schreibauslagen (§ 36 Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher – GvKostG – bis ; ab : Nr. 700 des Kostenverzeichnisses der Anlage zu § 9 des Gesetzes zur Neuordnung des Gerichtsvollzieherkostenrechts – GvKostRNeuOG – vom , BGBl 2001 I S. 623) und der Gebührenanteile wird in Höhe von 30 v. H. als Aufwandsentschädigung gezahlt (§ 5 GVEntschVO) und ist insoweit steuerfrei nach § 3 Nr. 12 S. 1 EStG. Der darüber hinausgehende Betrag zählt zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit.

Beispiel (Januar 2000):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erhobene
Schreibauslagen
vereinnahmte
Gebühren
Einbehaltene Gebührenanteile
von Spalte 2
Abzuliefernde
Gebühren
(Spalte 2 abzügl.
Spalte 3 und 4)
 
 
84,3 v. H. als
Entschädigung
15 v. H. als
Vergütung
1
2
3
4
5
557,– DM
1.000,– DM
843,– DM
150,– DM
7,– DM


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Davon sind steuerpflichtig:
 
70 v. H. von Spalte 1 und 3:
980,– DM
Spalte 4 in voller Höhe:
150,– DM
insgesamt:
1.130,– DM
Davon sind steuerfrei:
 
30 v. H. von Spalte 1 und 3:
420,– DM

Mit der Entschädigung sind alle Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten (§ 5 S. 2 GVEntschVO). Zur Einrichtung und Unterhaltung gehören beispielsweise auch Aufwendungen für die Ausstattung des Geschäftszimmers mit Büromöbeln und Aufwendungen für einen Computer (vgl. Urteil des , EFG 1999 S. 1216).

Die Aufwendungen der Gerichtsvollzieher für eine im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses beschäftigte Bürokraft sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen, wobei die Bezeichnung „eine Bürokraft” nicht numerisch zu verstehen ist und keinen Hinweis auf eine zahlenmäßige Begrenzung darstellt.

3. Ersatz barer Auslagen

Neben den Schreibauslagen werden von den Gerichtsvollziehern u. a. erhoben:

a)

Auslagen für Vordrucke aller Art

b)

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

c)

Kosten der Personenbeförderung

Zur Vereinfachung der Kostenberechnung sind für die Auslagen zu a) bis c) Pauschsätze festgesetzt worden (Verordnung über Auslagenpauschsätze nach dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher vom , Nds. GVBl S. I Sb. 492, zuletzt geändert am , Nds. GVBl 1999, S. 8).

Die Beträge zu a) bis c) sind nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.

Wegegelder und Reisekostenzuschuss

Zum Ausgleich von Aufwendungen für Wege, die der Gerichtsvollzieher zur Vornahme von Amtshandlungen zurücklegen muss, wird für jede Amtshandlung ein Wegegeld erhoben. Dieses ist im Rahmen des § 3 Nrn. 13, 16 EStG steuerfrei.

Die Gerichtsvollzieher können auf Antrag einen Reisekostenzuschuss aus der Landeskasse erhalten, wenn die vereinnahmten Wegegelder die tatsächlichen Aufwendungen nicht decken sollten (§ 14 GVO). Dieser Zuschuss ist nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit er die beruflich veranlassten Mehraufwendungen (z. B. bei Pkw 0,52 DM/km, ab 2001: 0,58 DM/km, ab 2002: 0,30 EUR/km) oder die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt.

Werbungskostenabzug

Die dienstlich veranlassten Aufwendungen der Gerichtsvollzieher sind nach § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie vom Dienstherrn nicht steuerfrei ersetzt worden sind. Dabei sind die ihnen überlassenen steuerfreien Auslagen bzw. die steuerfreien Aufwandsentschädigungen von den jeweiligen abziehbaren Aufwendungen abzuziehen. Nur der jeweils verbleibende Betrag ist als Werbungskosten abzugsfähig.

OFD Hannover v. - S 2350 - 1 - StH 214S 2350 - 1 - StO 213

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AAAAC-47724