Feststellungslast für den fristgerechten Eingang des
Einspruchs
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Die Auslegung einer
Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts
führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst
keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Der wesentliche Inhalt einer
Verfahrenshandlung muss sich zumindest andeutungsweise aus der (schriftlich)
verkörperten Erklärung ergeben. Eine Umdeutung der
Verfahrenserklärungen von Angehörigen der rechts- oder
steuerberatenden Berufe scheidet regelmäßig aus.
2. Die Feststellungslast für den
fristgerechten Eingang eines Schriftstücks trägt der Absender. Ihm
darf allerdings nicht die Feststellungslast für Vorgänge
aufgebürdet werden, die sich im behördeninternen Bereich abgespielt
haben und deren Unaufklärbarkeit allein in den Verantwortungsbereich der
Behörde fällt.
3. Im Einzelnen ist im Zusammenhang
mit einem Wiedereisetzungsgesuch darzulegen, wann (an welchem Tag und zu
welcher Uhrzeit), in welcher Weise (Einwurf in einen bestimmten Postbriefkasten
oder Abgabe in einer bestimmten Postfiliale) und von welcher Person der
Schriftsatz zur Post gegeben wurde. Diese Angaben sind ebenfalls durch
geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen. Dazu sind sowohl die Abgabe
detaillierter eidesstattlicher Versicherungen der mit der Anfertigung und
Absendung des Schriftsatzes unmittelbar befassten Personen als auch die Vorlage
von Auszügen aus dem Fristenkontrollbuch und dem Postausgangsbuch
erforderlich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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