Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge einer
unterhaltenen Person mit minderjährigen Kind
Leitsatz
Bei der Berechnung der eigenen
Einkünfte und Bezüge einer unterhaltenen Person sind diese nicht um
Unterhaltsleistungen für das minderjährige Kind zu mindern, wenn die
unterhaltene Person nur über Einkünfte unterhalb des
Jahresgrenzbetrags von 7.680 EUR verfügt, der nach
§ 1615l BGB
Unterhaltsverpflichtete dem gemeinsamen Kind finanziell allein zum Unterhalt
verpflichtet ist und der Unterhaltsverpflichtete der Barunterhaltspflicht ohne
Weiteres nachkommen kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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