Aussetzung der Vollziehung bei rückwirkender Geltung der
geänderten Bestimmung zum „Abfluss” langfristiger Miet- bzw.
Pachtvorauszahlungen
Gestaltungsmissbrauch bei langfristigem
Pachtvertrag und Pachtvorauszahlung
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
der durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom neu eingefügte
§ 11 Abs. 2 Satz 3
EStG, wonach für mehr als fünf Jahre im Voraus
geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den
„Vorauszahlungszeitraum” zu verteilen sind, nicht insoweit gegen
das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, als in
§ 52 Abs. 30 EStG
2004 die Anwendung der Neuregelung für vor dem
In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am geleistete
Vorauszahlungen (ab dem ) angeordnet wird.
2. Ein auf 15 Jahre abgeschlossener
Grundstückspachtvertrag ist nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S. von
§ 42 AO, wenn
zwar die monatlich vereinbarte, auf Selbstkostenbasis berechnete Pacht mit dem
Nominalbetrag, ohne Abzinsung im Voraus zu leisten ist, wenn aber der
Pächter deswegen für die letzten 1,5 Jahre der Pachtlaufzeit keine
Pacht mehr zu zahlen hat, eine Erhöhung des Pachtzinses ausgeschlossen ist
und der Pächter dadurch für einen langen Zeitraum Planungssicherheit
hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 873 Nr. 14 EFG 2007 S. 1398 Nr. 18 KÖSDI 2007 S. 15647 Nr. 8 KÖSDI 2007 S. 15770 Nr. 11 PAAAC-47690
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