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FG München Beschluss v. - 5 V 343/07 EFG 2007 S. 1398 Nr. 18

Gesetze: EStG 2004 § 11 Abs. 2 S. 3, EStG 2004 § 11 Abs. 2 S. 4, EStG 2004 § 52 Abs. 30, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 42

Aussetzung der Vollziehung bei rückwirkender Geltung der geänderten Bestimmung zum „Abfluss” langfristiger Miet- bzw. Pachtvorauszahlungen

Gestaltungsmissbrauch bei langfristigem Pachtvertrag und Pachtvorauszahlung

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der durch Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom neu eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistete Vorauszahlungen für eine Nutzungsüberlassung auf den „Vorauszahlungszeitraum” zu verteilen sind, nicht insoweit gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, als in § 52 Abs. 30 EStG 2004 die Anwendung der Neuregelung für vor dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung am geleistete Vorauszahlungen (ab dem ) angeordnet wird.

2. Ein auf 15 Jahre abgeschlossener Grundstückspachtvertrag ist nicht gestaltungsmissbräuchlich i.S. von § 42 AO, wenn zwar die monatlich vereinbarte, auf Selbstkostenbasis berechnete Pacht mit dem Nominalbetrag, ohne Abzinsung im Voraus zu leisten ist, wenn aber der Pächter deswegen für die letzten 1,5 Jahre der Pachtlaufzeit keine Pacht mehr zu zahlen hat, eine Erhöhung des Pachtzinses ausgeschlossen ist und der Pächter dadurch für einen langen Zeitraum Planungssicherheit hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 873 Nr. 14
EFG 2007 S. 1398 Nr. 18
KÖSDI 2007 S. 15647 Nr. 8
KÖSDI 2007 S. 15770 Nr. 11
PAAAC-47690

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 25.04.2007 - 5 V 343/07

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