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BFH 25.01.2007 III R 23/06, StuB 12/2007 S. 478

Einkommensteuer | Berücksichtigung eines Kindes in der Übergangszeit zwischen Ausbildungsende und Wehrdienst

Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab : 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gestzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).

Praxishinweise: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes berücksichtigt. Da als Ausbildungsabschnitt jeder Zeitraum gilt, der als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist, ist auch der Zeitraum, in dem der Abschluss der Berufsausbildung erfolgt, als Ausbildungsabschnitt zu qualifizieren. Dies ist auch gerechtfertigt, da in dieser Zeit eine typische Unterhaltssituation besteht, in der die Leistungsfähigkeit des Kinde...

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