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Hinzurechnung der Pachtzinsen beim Pächter eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Verpachtet eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gem. § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Bezug: § 14, § 64 Abs. 3 AO; § 2 Abs. 3, § 3 Nr. 6, § 7, § 8 Nr. 7, § 9 Nr. 4 GewStG; § 4 Abs. 4 KStG; § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
Praxishinweise: Eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen beim Mieter/Pächter unterbleibt, wenn diese beim Vermieter/Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ...