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Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften
Nach dem inzwischen mehrere Urteile des BFH zur Kürzung des Vorwegabzugs veröffentlicht worden sind (vgl. Ott, StuB 2007 S. 287) hat die Finanzverwaltung nunmehr mit dem IV C 8 – S 2221/07/002 (StuB 2007 S. 475) ausführlich zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften Stellung genommen (zu einem ersten Überblick vgl. auch Myßen/Hildebrandt, ).
Das BMF-Schreiben nimmt zunächst in seinem allgemeinen Teil zur gekürzten Vorsorgepauschale, zum gekürzten Vorwegabzug sowie zur gekürzten Basisversorgung Stellung und stellt dabei die geltende Rechtslage bis zum sowie ab dar. Die Darstellung der alten Rechtslage ist deshalb von Bedeutung, da aufgrund der nach § 10c Abs. 5 EStG vorgesehenen Günstigerprüfung die Regelungen zur gekürzten Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a. F. noch bis zum Jahre 2019 Anwendung finden.
Gem. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG erfolgte bis zum die Kürzung der Vorsorgepauschale bei Arbeitnehmern, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahrs nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, eine Berufstätig...