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Verbraucherschutzrecht | Wirksame Widerrufsbelehrung nur bei Information über Rechte
Bei Haustürgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung zu widerrufen (§ 312 BGB). Die Frist dafür beträgt zwei Wochen; sie beginnt aber nur, wenn dem Verbraucher eine umfassende Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss, wenn sie nicht einem gesetzlichen Muster entspricht (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV) trotzdem möglichst umfassend, unmissverständlich und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutig sein. Der NWB OAAAC-46354) hat daher entschieden, dass eine Belehrung, die den Verbraucher lediglich über seine Pflichten für den Fall des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht genügt. Wesentlich ist auch das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlung...