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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung von Erbbauzinsen als dauernde Last beim Gewerbeertrag
Erbbauzinsen sind nach dem NWB GAAAC-46656 nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der Rechtsprechung). – Anmerkung: Die Freude über die überfällige Rechtsprechungsänderung (Erbbauzinsen sind grundsätzlich Nutzungsentgelte für Grundstücke) währt nur kurz, weil die Unternehmensteuerreform eine Hinzurechnung des Zinsanteils aus Nutzungsentgelten einführt (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG-E), und zwar in Höhe von 18,75 % (25 % von 75 %) des Nutzungsentgelts für unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.