Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Keine „schlichte” Änderung nach Ablauf der Einspruchsfrist
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Für eine „schlichte” Änderung ist bei einem erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 355 AO) gestellten Antrag kein Raum. An dieser Rechtslage hat sich auch nichts durch die Neufassung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO durch das StBereinG 1999 geändert, wonach eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch zulässig ist, soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft. Auch § 172 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO bietet keinerlei Rechtsgrundlage dafür (, nv NWB XAAAC-46928).