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Keine Rückwirkung der Neuregelung der Bemessungsgrundlage
Die Neuregelung der Bemessungsgrundlage in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 durch das EURLUmsG v. (BGBl 2004 I S. 3310) gilt mit Wirkung v. . Soweit sich das zuvor erlassene (BStBl 2004 I S. 468) als „Interpretation” des bisherigen Kostenbegriffs in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG 1999 a. F. Rückwirkung auf davor liegende „offene” Besteuerungszeiträume beilegt, gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.