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Erhöht investitionszulagenbegünstigte Erstinvestitionen
Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. von § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist nur eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt, zu verstehen. Allein eine gewisse Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Produktion durch Einsparungen im Rahmen des Produktionsprozesses ist noch keine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität in diesem Sinne. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten stellt nicht bereits dann eine Erstinvestition i. S. des § 2 Abs. 8 InvZulG 1999 dar, wenn und weil sie ertragsteuerlich aktiviert werden (entgegen ). Die Investition einer Druckerei in Trägerfilme und Druckplatten,...