Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Besteuerung von Leibrenten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Die Besteuerung der Renten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG basiert auf der fiktiven Annahme einer auf die Dauer der mittleren Lebenserwartung für männliche Personen laufenden Zeitrente mit einer Verzinsung von 5,5 % bei vorschüssiger Zahlweise und über die gesamte Laufzeit hinweg gleich bleibendem Zinsanteil. Weder die individuellen Verhältnisse des Rentenberechtigten (etwa das eventuelle Unterschreiten der statistischen Lebenserwartung oder hohe Steuersätze während der Entrichtung der Rentenversicherungsbeiträge) noch das Vorhandensein anderen und neueren statistischen Materials, rechtfertigen es, von den verbindlich festgelegten Ertragsanteil-Vomhundertsätzen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a. F. abzuweichen. Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die unter anderem aus den gesetzlichen Rentenversicherungen ...