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Anforderung von Steuerbescheiden durch die Kirchenbehörde
Einer Offenbarung der für die Festsetzung der Kirchensteuer erheblichen Sachverhalte im Verhältnis zwischen Kirchen- und Finanzbehörde stehen weder das Steuergeheimnis noch das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Ehegatten eines Kirchenmitglieds entgegen. Kann die unzutreffende Adressierung eines Kirchgeldbescheids an den nicht der Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten im Rechtsbehelfsverfahren nicht aufgeklärt werden, weil die Kirchenbehörde die Anforderung einer Bescheidausfertigung bei der Finanzbehörde unterlassen und der Einspruchsführer die Vorlage des Originals abgelehnt hat, sind die Kosten nach Erledigung des Rechtsstreits im anschließenden Klageverfahren nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben.