Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe des (pauschalen) Umsatzsteuersatzes von 9 % auf den einkommensteuerlichen Entnahmewert für die private PKW Nutzung (1 % Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) bei nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirten
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 38/2007
Bezug:
Mit den o. g. Urteilen hat das FG Düsseldorf entschieden, dass auch bei einem nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirt die ertragsteuerliche Erfassung der privaten PKW-Nutzung mit dem Ansatz des Entnahmewertes im Rahmen der 1 % Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG abgegolten ist.
Nach der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sollte durch den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages in Höhe der (fiktiv) auf die Entnahme entfallenden Umsatzsteuer der Vorteil des pauschalierenden Landwirtes gegenüber dem regelbesteuerten Landwirt ausgeglichen werden, die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung sowie den laufenden Kosten des PKWs direkt als Betriebsausgabe abziehen zu können.
Das Finanzgericht hält den Ansatz eines zusätzlichen Ertrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG für unzulässig, da die gesetzliche Regelung über den Ansatz des Listenpreises einschließlich der Umsatzsteuer bereits von einer Bruttoversteuerung ausgehe. Es sei außerdem kein Grund ersichtlich, einen über die Abgeltungssteuer der 1 % – Regelung hinausgehenden Umsatzsteuerbetrag anzusetzen, da der BFH bereits in seinen Urteilen mit Az XI R 12/02, X R 70/01 und X R 43/02 entschieden habe, dass die Höhe der auf den Entnahmevorgang entfallenden Umsatzsteuer für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung unerheblich sei.
Die Erfassung eines zusätzlichen Ertrages kommt aber auch im Hinblick auf § 12 Nr. 3 EStG nicht in Betracht. Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, weder bei der einzelnen Einkunftsart noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Da die Umsatzsteuer für den Entnahmeumsatz i. S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG durch den in gleicher Höhe bestehenden Vorsteueranspruch nach § 24 Abs. 1 S. 3 UStG neutralisiert wird, ergibt sich kein über den § 12 Nr. 3 EStG auszugleichenden Abzug bei der einkommensteuerlichen Einkunftsermittlung.
Die OFD bittet deshalb, die bisher durch die Oberfinanzdirektion Rheinland vertretene Verwaltungsauffassung, dass ein zusätzlicher Ertrag in Höhe einer (fiktiven) Umsatzsteuer von 9 % für die private PKW-Nutzung der pauschalierenden Landwirte anzusetzen sei, aufzugeben und die private PKW-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern.
Oberfinanzdirektion Rheinland v.
Fundstelle(n):
UAAAC-47405