Oberfinanzdirektion Münster - S 2144 - 10 - St 12 - 33

Steuerliche Behandlung von Geldbußen der EU-Kommission nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG

Das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG normierte Abzugsverbot für Geldbußen lässt nur insoweit einen (teilweisen) Abzug zu, als die Geldbuße den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil aus dem Gesetzesverstoß brutto abschöpft, also ohne Berücksichtigung der auf dem Vorteil ruhenden Ertragsteuerbelastung.

Weder die Bußgeldbescheide selbst, mit denen die EU-Kommission gegen ein Unternehmen eine Sanktion wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens festsetzt, noch die zu Grunde liegenden Leitlinien zur Bußgeldbemessung lassen eindeutig darauf schließen, dass in der Buße ein Abschöpfungsteil i.S des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG enthalten ist.

Diese Rechtsfrage soll im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Einkommensteuer-Referatsleiter voraussichtlich im September 2007 erörtert werden. In Absprache mit dem Finanzministerium bittet die OFD bis zur Entscheidung der Länder in einschlägigen Fällen grundsätzlich die Auffassung zu vertreten, Geldbußen der EU-Kommission wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens enthielten keinen Abschöpfungsanteil; ein (anteiliger) Betriebsausgabenabzug scheide schon dem Grunde nach aus.

Oberfinanzdirektion Münster v. - S 2144 - 10 - St 12 - 33

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 1332 Nr. 24
RIW 2007 S. 640 Nr. 8
StBW 2007 S. 7 Nr. 13
KAAAC-47404