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BFH 07.02.2007 I R 5/05, BBK 12/2007 S. 4691

Erfolgsneutrale Auflösung eines passiven Ausgleichspostens bei Verkauf der Organgesellschaft

Bildet der Organträger einen passiven Ausgleichsposten, um sog. Mehr- oder Minderabführungen der Organgesellschaft zu berücksichtigen, so ist dieser Ausgleichsposten bei Veräußerung der Beteiligung an der Organgesellschaft erfolgsneutral aufzulösen. Der BFH widerspricht damit in seinem Urteil vom der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine gewinnerhöhende Auflösung des passiven Ausgleichspostens verlangt (R 63 Abs. 3 KStR 2004; zuvor Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995).

Nach Auffassung des BFH fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die gewinnwirksame Auflösung des Ausgleichspostens. Eine gesetzliche Grundlage gebe es nur für vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen, nicht aber für Mehr- oder Minderabführungen, die während des Bestehens der Organschaft verursacht würden (§ 14 Abs. 3 KStG i. d. F. des EURLUmsG vom ).

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