BFH Beschluss v. - IV B 56/05

Keine Benachteiligung von Gewerbebetrieben im Beitrittsgebiet durch Anknüpfung des § 7g EStG an einen fiktiv zu ermittelnden Einheitswert

Gesetze: EStG § 7g; BewG § 136

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Es kann dahinstehen, ob der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend gerügt worden ist. Denn jedenfalls hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsfrage beruht, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, die klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist.

a) Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom III B 127/01, BFH/NV 2002, 645).

So verhält es sich, worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zutreffend hingewiesen hat, im Streitfall. Nach § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darf eine Rücklage nur gebildet werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der Bildung der Rücklage vorangeht, die in Abs. 2 der Vorschrift genannten Größenmerkmale erfüllt. Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der für das Streitjahr (1995) geltenden Fassung durfte der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240 000 DM betragen. Für den Fall, dass ein Einheitswert für steuerliche Zwecke außerhalb der Vorschrift nicht festzustellen war, ordnete § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG an, dass an die Stelle des Einheitswerts der Wert des Betriebs trete, der sich in entsprechender Anwendung der §§ 95 bis 109a des Bewertungsgesetzes (BewG) zum Ende des vorangehenden Wirtschaftsjahrs ergeben würde.

Da für Gewerbebetriebe im Beitrittsgebiet nach § 136 BewG damaliger Fassung keine Einheitswerte des Betriebsvermögens festgestellt werden mussten, kam für diese Betriebe § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung. Eine Rücklage konnte danach nur gebildet werden, wenn der fiktiv auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs gebildete Einheitswert die Grenze von 240 000 DM nicht überschritt.

Darauf gestützt hat das FG der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Bildung der Rücklage im Streitjahr zu Recht versagt, denn der fiktive Einheitswert auf den überschritt die Grenze von 240 000 DM.

Die Rechtslage ist danach eindeutig. Sie bedarf auch nicht etwa deshalb der Klärung, weil sich nach Auffassung der Klägerin daraus eine Benachteiligung für alle Betriebe im Beitrittsgebiet ergeben hätte. Zwar war für alle Betriebe im alten Bundesgebiet ein Einheitswert des Betriebsvermögens auf den Hauptfeststellungszeitpunkt festzustellen. Bei Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen hätte auch eine Nachfeststellung oder Fortschreibung durchgeführt werden müssen. Stichtag wäre immer ein Jahresbeginn, niemals das Jahresende gewesen. Die zwischen Hauptfeststellungszeitpunkt bzw. Stichtag der Nachfeststellung oder Fortschreibung eingetretenen Wertänderungen bis zum Ende des dem Jahr der Rücklagenbildung vorangehenden Wirtschaftsjahrs konnten sich aber sowohl zugunsten als auch zulasten der Gewerbebetriebe auswirken. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet liegt danach nicht vor.

b) Im Übrigen fehlt der Rechtssache auch deshalb die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil die maßgebliche Regelung (§ 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2 EStG) in ihrer damaligen Fassung nicht mehr anzuwenden ist.

Eine Rechtsfrage führt nur dann zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn ihre Beantwortung für die Zukunft richtungsweisend sein kann. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, es sei denn es wäre noch eine größere Zahl von gleichartigen Fällen zu entscheiden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274, und vom I B 105/97, BFH/NV 1998, 1255).

Die Größenbeschränkung des § 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für Gewerbebetriebe ist seit 1997 nicht mehr von einem Einheitswert abhängig, sondern knüpft unmittelbar an das Betriebsvermögen an (Änderung durch das Jahressteuergesetz 1997 vom , BGBl I 1996, 2049, BStBl I 1996, 1523). Diese Regelung betrifft die Betriebe in allen Bundesländern gleichermaßen. Die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung kann schon aus diesem Grund nicht mehr eintreten. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine größere Zahl von der hiesigen Streitsache ähnlichen Fällen bis jetzt anhängig wäre. Eine Entscheidung des BFH zu der im Streitfall gestellten Rechtsfrage hätte also keine für die Zukunft richtungsweisende Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 1311 Nr. 7
SAAAC-46934